28.10.2020
Nach dem Kabinettsbeschluss zur Novelle des Erneuerbare Energiengesetzes (EEG)
ist geplant, in § 1 Abs. 5 EEG folgenden Passus in das EEG aufzunehmen:
„Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen
Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“
Das vom Umweltverband Naturschutzinitiative e.V. (NI) beauftragte
rechtswissenschaftliche
Gutachten des Hochschullehrers Prof. Dr. Martin Gellermann sowie
ein Gutachten der Kanzlei Caemmerer Lenz, Rechtsanwalt Dr. Faller
kommen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass die geplanten Änderungen
in Bezug auf die Ausnahmen vom Tötungsverbot
(45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG und 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG)
nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren sind.