31.08.2020 - PRESSEMITTEILUNG
Rechtsgutachten stellt fest:
Artenschutzrechtliche Ausnahmen vom Tötungsverbot verstoßen bei Windenergieanlagen gegen europäisches Naturschutzrecht
Keine „Lizenz zum Töten“ - Investitionsbeschleunigungsgesetz stoppen
„Die windkraftbedingte Tötung europäischer Vögel darf derzeit aus unionsrechtlichen Gründen nicht auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen werden. Ausnahmen vom Tötungsverbot können zugunsten der Windkraftnutzung auch nicht auf § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BNatSchG („öffentliche Sicherheit“) gestützt werden, weil Windenergieanlagen die Voraussetzungen dieser unionsbasierten Vorschriften nicht erfüllen.“
„Zu diesem Ergebnis kommt ein rechtswissenschaftliches Gutachten des Hochschullehrers und Rechtsanwaltes apl. Prof. Dr. Martin Gellermann im Auftrag des bundesweit anerkannten Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI)“, erklärte Harry Neumann, Bundesvorsitzender der NI. (Das vollständige Gutachten finden Sie auch am Ende der Pressemitteilung zum Download.)
Nachdem sich die 94. Umweltministerkonferenz (UMK) dafür aussprach, den Betreibern von Windenergieanlagen im Konfliktfall unter bestimmten Bedingungen.....
DIE VOLLSTÄNDIGE PRESSEMITTEILUNG DER NATURSCHUTZINITIATIVE E. V. - LESEN SIE HIER
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